Ein wenig bekanntes Verkehrszeichen...
Rechtsabbiegen an Ampeln kann für Radfahrende vereinfacht werden!
Seit 2020 ist dieses Verkehrszeichen in die STVO aufgenommen worden. Gesehen habe ich es im Straßenverkehr jedoch bislang nicht. Nicht nur für Autofahrende ist ein Rechtsabbiegen bei Rot erlaubt, wenn ein entsprechendes Verkehrszeichen vorhanden ist – das gibt es also auch für Radfahrende: Zunächst muss bei einer roten Ampel angehalten werden, weiterfahren darf man jedoch erst, wenn es der querende Verkehr zulässt. Denn Fußgänger oder Radfahrende, die bei Grün gerade die Straße queren, dürfen weder gestört oder behindert werden.
„Freies Rechtsabbiegen bei Rot fördert den Radverkehr, denn verkürzte oder vermiedene Wartezeiten machen das Radfahren attraktiver.
Der Grünpfeil hat sich überall dort bewährt, wo er eingeführt wurde! Auch die Niederlande, Frankreich und Belgien haben positive Erfahrungen gemacht. Zudem ist er als Verkehrszeichen in Deutschland eingeführt, daher besteht für hiesige Kommunen kein Grund, den Grünpfeil nicht zu nutzen“, sagt Roland Huhn, Referent Recht beim ADFC.
Außerdem kann der Grünpfeil da, wo die Erfüllung von Wartepflichten keinen Sicherheitsvorteil bringt, die Akzeptanz von Ampelsignalen dort erhöhen, wo sie notwendig sind.
Also nur Mut in Nordhorn/in der Grafschaft Bentheim bei der Anbringung an geeigneten Ampelkreuzungen (z.B. siehe Bild).